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Satzung der Bonner Akademie für Nachwuchsförderung und Dialog (BAND) e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  


  1. Der Verein hat den Namen „Bonner Akademie für Nachwuchsförderung und Dialog (BAND)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name „Bonner Akademie für Nachwuchsförderung und Dialog (BAND)  e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Vereinssitz unter folgender Adresse: c/o Maximilian von Stünzner-Karbe, Sternenburgstr. 4, 53115 Bonn.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck


  1. Zweck des Vereins ist es, Fortbildungen und Vortragsveranstaltungen für Studierende und Schüler anzubieten.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Fortbildungskurse, Vortrags- und Dialogveranstaltungen für Vereinsmitglieder oder Nichtmitglieder.

  • Die Ausstellung von Zertifikaten, die die Teilnahme sowie den Inhalt der Fortbildungskurse dokumentieren.   


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person unter folgenden Bedingungen werden: Aufnahmeanträge sind an den Vereinsvorstand zu stellen; es müssen fünf Vereinsmitglieder als Bürgen präsentiert werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden. 

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.

  4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

  1. Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder in Textform zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen in Textform aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist in Textform zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss in Textform und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.


§ 5 Mitgliedsbeiträge


  1. Von den Mitgliedern können Jahresbeiträge erhoben werden. Darüber hinaus können zur Finanzierung besonderer Vorhaben Umlagen bis zu einer Höhe von zwei Jahresbeiträgen erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Höhe und Struktur der Mitgliedsbeiträge können in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt werden, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.   

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  3. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in begründeten Fällen von der Zahlung von Jahresbeiträgen und Umlagen befreit werden.

  

§ 6 Rechte und Pflichten


  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.


§ 7 Organe


Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand


Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


  1. Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden  

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister sowie

  • bis zu vier weiteren Mitgliedern des Vorstandes       

  1. Die Verteilung der anfallenden Aufgaben regelt der Vorstand. Er kann dies in einer eigenen Geschäftsordnung für den Vorstand organisieren. 

  2. Der Vorstand entscheidet als Gremium über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie der Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste sowie über den Erlass von Ordnungen, die die Vorstandsarbeit oder die Seminararbeit betreffen (vgl. §19).

  3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB obliegt  dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister – jede der genannten Personen ist somit berechtigt, den Verein einzeln zu vertreten.

  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  5. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen, sofern der Vorstand dies beschließt.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands


  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von mindestens einem Jahr gewählt; längere Amtszeiten werden angestrebt. Blockwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Wahl. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis das nachfolgende Vorstandsmitglied gewählt wurde. Der Amtsbeginn und die Amtsdauer der verschiedenen Vorstandsmitglieder können unterschiedlich sein. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

  2. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.


§ 10 Beschlussfassung des Vorstands


  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen (Präsenzsitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend / zugeschaltet  ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

  2. Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

  3. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im textlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.


§ 11 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 

  2. Die Mitgliederversammlung sollte als Präsenzversammlung organisiert sein. Auf Beschluss des Vorstandes kann sie auch über entsprechende Videokonferenzsysteme abgehalten werden, sofern die eingesetzte audiovisuelle Technik eine kosten- und barrierefreie Partizipation (hören, sehen, sprechen) der Mitglieder über das Internet ermöglicht und Präsentationen, Abstimmungen und Beschlüsse erfasst werden können. Die Mitglieder sind dafür verantwortlich, den notwendigen Zugang zu internetfähiger Technik mit Bildschirm, Mikrofon und Lautsprechern für ihre eigene Teilnahme zu organisieren.

  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

  • Entlastung und Wahl des Vorstands,

  • Wahl der Kassenprüfer,

  • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit,

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,

  • Beschlussfassung über die Einrichtung einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung, sofern beantragt, 

  • Beschlussfassung über Anträge.


§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der Mitglieder es in Textform unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann innerhalb einer Frist von zwei Monaten durchzuführen. 


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  2. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand in Textform mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  4. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend / zugeschaltet ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Abstimmungen über Beschlüsse in Textform können auf Antrag im elektronischen Umlaufverfahren stattfinden, wenn alle Mitglieder durch ihre Beteiligung an der Abstimmung dieser zustimmen und kein Mitglied dieser Form ausdrücklich widerspricht.

  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Blockwahlen sind zulässig, sofern kein Mitglied widerspricht. 

  5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,

  • die Tagesordnung,

  • der Versammlungsleiter,

  • der Protokollführer,

  • die Zahl der erschienenen / zugeschalteten Mitglieder,

  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.


§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit


  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder ist unzulässig. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern


Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.


§ 17 Kassenprüfung


  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein; sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils in Textform Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.


§ 18 Gliederungen


Für jede im Verein angebotene Seminarthematik kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die Organisation und die Zuständigkeiten der Abteilungen sind vom Vorstand zu regeln.


§ 19 Ordnungen


Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung für die Vorstandsarbeit sowie eine Ordnung für die Durchführung der Seminare. Die Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. 

Der Mitgliederversammlung sind der Erlass einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung und/oder der Erlass einer Beitragsordnung vorbehalten. 


§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall


  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister  vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Organisation oder Einrichtung, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.


Bonn, den 15. März 2020


Die Gründungsmitglieder des Vereins:


Aurel Deichmann

Christian Lagodny

Pascal Mathieu

Johann von der Schulenburg

Philipp Graf Strachwitz

Johann Graf Stolberg

Paul Stoll

Maximilian von Stünzner-Karbe

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